Satzung des Vereins „Homburgtheater e. V.“

(Stand: 15.10.2020) (ursprüngliche Satzung vom 29.10.2019; 1. Satzungsänderung vom 15.10.2020)

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein, als eine Körperschaft des Privatrechts, führt den Namen „Homburgtheater“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.".

2. Das Homburgtheater hat seinen Sitz in Stadtoldendorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Das Homburgtheater verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im kulturellen Bereich, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Homburgtheaters ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird durch öffentliche Theateraufführungen und andere Veranstaltungen kultureller Art erfüllt. Vereinsmitgliedern wird insbesondere eine Plattform geboten, aktiv Theaterstücke einzustudieren und diese öffentlich darzubieten.

 

3. Das Homburgtheater ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Homburgtheaters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen, die belegt werden müssen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Seite 1 von 7 Satzung des Vereins „Homburgtheater e. V. (15.10.2020)

 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über diesen Antrag wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, bei der mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.

 

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.

 

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftshalbjahres erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

 

4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, beim Homburgtheater aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Homburgtheaters zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Homburgtheaters durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wurde bei Gründung von der Mitgliederversammlung festgelegt auf jährlich EUR 24,00 je Einzelmitglied ab 18 Jahren, EUR 36,00 für Familien und einen Wunschbetrag, aber mindestens EUR 12,00, für passive Fördermitglieder. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Vorzugsweise wird der Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. § 7 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

2. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter, der Kassenwartin / dem Kassenwart, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Pressewartin / dem Pressewart.

 

3. Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei Verhinderung die ihrer Stellvertreterin / seines Stellvertreters.

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin / vom Protokollführer sowie von der / vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

 

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und bei deren / dessen Verhinderung von einem anderen zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Bei der Neuwahl der Prüfer soll folgendes Prinzip bevorzugt werden: ein/e Prüfer/in scheidet aus und für dieses Amt wird eine Person neu gewählt. Ein/e Prüfer/in stellt sich der Wiederwahl.

 

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die /der Vorsitzende des Vorstands und ihre / seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

2. Bei Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst, Kultur und Sport in der Samtgemeinde Stadtoldendorf.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.